CDU Gemeindeverband Löbau
CDU Gemeindeverband
01:21 Uhr | 06.09.2010 StartseiteStartseiteKontaktKontaktImpressumImpressumSitemapInhaltsverzeichnis
 
CDU-NET
Hier melden Sie sich ins CDU Net ein:
Benutzername

Passwort


Passwort vergessen?

Erachten Sie einen Jugendrat in Löbau für sinnvoll? Nehmen Sie an unserer Umfrage teil!
Kommunale Selbstverwaltung
Drucken
Um die Kommunalpolitik als solche überhaupt erst einmal in das „große Ganze“ einordnen zu können, muss man sich über den Begriff der kommunalen Selbstverwaltung im Klaren sein.
Sowohl das Grundgesetz (GG), als auch die sächsische Verfassung (SächsVerf) garantieren den Städten, Gemeinden und Landkreisen die sogenannte kommunale Selbstverwaltung.
 
Auszug aus Artikel 28 GG
Den Gemeinden muß das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung.
 
Da der Verfassungsgeber das Selbstverwaltungsrecht der Kommunen nicht konkreter beschrieb, hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) folgende Bestandteile (Hoheiten) aus Artikel 28 Absatz 2 GG herausgebildet. Demzufolge haben die Kommunen also:
 
Organisationshoheit – Gemeinde kann z.B. festlegen, wie ihre Verwaltung aussehen soll, also wie viele Dezernate, wie viele Ämter etc. sie haben soll.
 
Planungshoheit – Gemeinde kann z.B. selbstständig planen, wie das Gemeindegebiet bebaut werden soll (Bebauungsplan, Flächennutzungsplan)
 
Rechtsetzungshoheit – Gemeinde kann eigene Satzungen erlassen.
 
Personalhoheit – Gemeinde kann entscheiden wie viele Beamte oder Angestellte sie beschäftigt.
 
Abgaben-/ Finanzhoheit – Gemeinde kann eigene Steuern erheben / Gemeinde stellt eigenen Haushaltsplan auf.
 
Gebietshoheit – Gemeinde ist grundsätzlich für die Angelegenheiten in ihrem Gebiet zuständig und besitzt dort die sog. Hoheitsgewalt.
 
Wenn man sich diese Hoheiten vor Augen führt, sieht man, dass die Kommunalpolitik einen großen Spielraum zum eigenverantwortlichen Agieren besitzt.
 
Folgendes ist jedoch noch sehr wichtig!
 
Im Vergleich zum Bund oder zu den Ländern haben die Kommunen (Gemeinden und Landkreise) keine Staatsqualität.
Das heißt, dass die Gemeindeorgane nicht wie im Bund oder in den Ländern in Organe der Legislative, der Exekutive und der Judikative aufgeteilt sind, sondern nur in Exekutivorgane. Dies geht auch schon aus dem Wort (Selbst)Verwaltung hervor. Die Kommunen sind nämlich Bestandteile der Länder bzw. deren Exekutive.
Das Grundgesetz wollte also keinen Föderalismus aus drei Ebenen bestehend, sondern einen Bundesstaat, dessen Länder die Verwaltungsangelegenheiten „vor Ort“ auf die Kommunen übertragen müssen.
 
Wichtig für das Verstehen der Kommunalpolitik ist also, dass beide Organe einer Gemeinde, also Gemeinderat und Bürgermeister Exekutivorgane sind.
 
Nun könnte man argumentieren, dass doch im Rahmen der Rechtsetzungshoheit auch Legislativorgane existieren müssen, was dann konsequenterweise der Gemeinderat sein müsste, da dieser Satzungen beschließt.
Dies ist jedoch ein Irrtum! Satzungen stellen zwar geltendes Recht innerhalb des Gemeindegebietes dar, sie besitzen jedoch keine Gesetzesqualität. Satzungen müssen sich nämlich an der jeweiligen Gesetzeslage orientieren, wobei sich Gesetze des Bundes oder der Länder nur an der Verfassung orientieren müssen.
 
Merke also:
Bürgermeister und Gemeinderat sind Exekutivorgane, haben aber durch die verfassungsrechtlich garantierte kommunale Selbstverwaltung großen (politischen) Handlungsspielraum.

von Stefan Haase (www.stefan-haase.net)


Umfrage
Halten Sie einen Jugendrat in Löbau für sinnvoll?
Ja
Nein
Ticker der
CDU Deutschlands
Newsletter abonnieren
Bleiben Sie stets auf dem Laufenden!
Ihre E-Mail Adresse:

 
 
   
0.45 sec.