Aufgaben der Gemeinde
Als (kommunal)politisch Interessierter, sollte man sich unbedingt darüber bewusst sein, welche Aufgaben eine Gemeinde erledigen kann / zu erledigen hat, um überhaupt erst einmal zu wissen, in welchen Bereichen Kommunalpolitiker tätig werden können.
Die Sächsische Gemeindeordnung (SächsGemO) teilt die gemeindlichen Aufgaben im § 2 in drei Arten:
- Freiwillige Aufgaben (Abs. 1)
- Pflichtaufgaben (Abs. 2)
- Weisungsaufgaben (Abs. 3)
Freiwillige Aufgaben
Innerhalb dieser Aufgabenart sollen die erforderlichen öffentlichen Einrichtungen geschaffen werden, die für das soziale, kulturelle und wirtschaftliche Wohl der Einwohner erforderlich sind. Dazu gehören beispielsweise Bibliotheken, Schwimmbäder oder Räumlichkeiten für kulturelle Veranstaltungen und vieles mehr. Hier besitzt die Gemeinde ein sog. Aufgabenfindungsrecht, das heißt, dass sie so viele freiwillige Aufgaben beliebiger Art erfüllen dürfen, wie es ihren kommunalpolitischen Entscheidungsträgern für wichtig erscheint. Zu beachten ist jedoch, dass dies nur im Rahmen der Leistungsfähigkeit der Gemeinde geschehen darf. Dies bedeutet insbesondere, dass die freiwilligen Aufgaben nur wahrgenommen werden dürfen, wenn die Erfüllung der Pflicht- und Weisungsaufgaben gewährleistet ist.
Pflichtaufgaben
Diese Aufgabenart ist dadurch entstanden, dass die staatliche Ebene durch Gesetz bestimmte Aufgaben auf die Gemeinden übertragen hat. Dies ist von der Sächsischen Verfassung so gewollt.
Auszug aus Artikel 85 SächsVerf
Den kommunalen Trägern der Selbstverwaltung kann durch Gesetz die Erledigung bestimmter Aufgaben übertragen werden
In der Praxis sind dies beispielsweise die Wasserversorgung, die Abwasserbeseitigung, die Abfallbeseitigung oder das Friedhofswesen.
Hierbei ist wichtig, dass die Gemeinden zwar verpflichtet sind diese Aufgaben zu erledigen, sie können aber eigenverantwortlich entscheiden, wie sie diese Aufgabe erfüllen.
Weisungsaufgaben
Vereinfacht gesagt, sind die Weisungsaufgaben eine Erweiterung der Pflichtaufgaben. Auch hier hat die staatliche Ebene bestimmte Aufgaben zur Erledigung auf die Gemeinden übertragen. Jedoch wird den Gemeinden kein Spielraum über die Entscheidung, wie die Aufgabe erfüllt werden soll, gelassen, da sich der Gesetzgeber ein Weisungsrecht vorbehält.
Auszug aus Artikel 85 SächsVerf
Bei Übertragung öffentlicher Aufgaben kann sich der Freistaat ein Weisungsrecht nach näherer gesetzlicher Vorschrift vorbehalten.
Beispiele für diese Aufgabenart stellen das Meldewesen, die Kommunalwahlen oder das Polizeirecht dar.
Die Wahrnehmung der Aufgaben
Im kommunalpolitischen Zusammenhang soll „Wahrnehmung“ nicht etwa Vollzug der Aufgaben bedeuten, sondern Wahrnehmung der Entscheidungsmöglichkeiten durch die Akteure innerhalb der Aufgaben. Als Entscheidungsinstrument soll hier hauptsächlich die Satzung betrachtet werden.
Freiwillige - und Pflichtaufgaben
Da beide Aufgabenarten nicht dem Weisungsvorbehalt des Gesetzgebers unterlegen sind, bezeichnet § 4 Abs. 1 Satz 1 SächsGemO diese als weisungsfreie Angelegenheiten.
Diese dürfen durch Satzung vom Gemeinderat geregelt werden, soweit andere Verordnungen oder Gesetze keine diesbezüglichen Vorschriften enthalten.
Im Bereich der freiwilligen Aufgaben sind dies Satzungen über bestimmte öffentliche Einrichtungen. In Löbau wäre dies beispielsweise die „Satzung zur Nutzung des Kulturzentrum Johanneskirche Löbau“.
Im Bereich der Pflichtaufgaben stellt die oft (politisch) umstrittene Erschließungsbeitragssatzung, die im Baugesetzbuch (BauGB) ihre Ermächtigung findet, ein Beispiel dar.
Prinzipiell kann man sagen, dass in weisungsfreien Angelegenheiten immer Satzungen erlassen werden dürfen, um zu konkretisieren wie die Aufgaben erfüllt werden sollen. Eine andere Ermächtigungsgrundlage für den Erlass einer Satzung als § 4 Abs. 1 SächsGemO ist also nicht erforderlich.
In der Praxis jedoch, werden Satzungen meistens nur auf Grund einer gesetzlichen Vorschrift erlassen, da der Gesetzgeber häufig erkennt, wo noch ein Regelungsbedarf besteht.
Weisungsaufgaben
Dieser Aufgabenbereich darf nur durch Satzung geregelt werden, wenn ein Gesetz hierzu ermächtigt. Die Sinnhaftigkeit dieser Regelung (§ 4 Abs. 1 Satz 2 SächsGemO) ergibt sich schon allein daraus, dass der Gemeinde durch den Weisungsvorbehalt des Gesetzgebers ohnehin kein Spielraum über die Art und Weise der Aufgabenerledigung besteht. Deshalb sind Satzungen auch kaum notwendig.
Ein Beispiel für die Mitwirkung des Gemeinderates im Weisungsbereich stellt die Polizeiverordnung dar. Ermächtigungsgrundlage für diese Satzung ist § 9 des Sächsischen Polizeigesetzes (SächsPolG). Allerdings besteht der Gemeinde der Spielraum, zu entscheiden, ob eine solche Polizeiverordnung überhaupt erlassen werden soll oder nicht. Inhaltlich hat der Gemeinderat zu beachten, dass die in der Polizeiverordnung enthaltenen Regelungen nicht gegen höherrangiges Recht verstoßen. Darüber hinaus sind zahlreiche Formerfordernisse vorgeschrieben.
Fazit
Durch das Instrument der Satzung besteht den kommunalpolitischen Akteuren (Gemeinderäte und (Ober)Bürgermeister) ein großer Gestaltungsspielraum. Vor allem im Bereich der weisungsfreien Angelegenheiten, wird den Entscheidungsträgern eine besondere Kreativität und großes Verständnis abverlangt.
von Stefan Haase (www.stefan-haase.net) |