Vorbemerkung zum nicht-politischen Engagement
Auf dieser Seite soll ausschließlich das politische Engagement betrachtet werden. Dies soll jedoch nicht bedeuten, dass das nicht-politische Engagement nicht erwähnenswert wäre. Nein! Ganz und gar nicht! Wir sind uns darüber bewusst, dass das bürgerschaftliche Engagement außerhalb von Parteien und politischen Gremien eine mindestens genauso wichtige Rolle spielt, wie das im Folgenden beschriebene politische Tätigwerden des Bürgers.
Diese Schwerpunktsetzung beruht auf einer der grundlegenden Aufgaben einer Partei (vgl. § 1 Abs. 2 Parteiengesetz):
„die politische Bildung anregen und vertiefen, die aktive Teilnahme der Bürger am politischen Leben fördern“
Wie kann ich auf kommunaler Ebene politisch aktiv werden?
Auch hier soll wiederum eine Eingrenzung der Betrachtung vorgenommen werden. Es werden ausschließlich die Möglichkeiten innerhalb einer Gemeinde/Stadt betrachtet. Es sei jedoch darauf hingewiesen, dass es zu jedem politischen „Amt“ auf Landkreisebene äquivalente Möglichkeiten gibt.
Prinzipiell gibt es drei Möglichkeiten, sich in einer Gemeinde politisch zu betätigen:
- als Ortschafts- oder Gemeinde-/Stadtrat (im Folgenden nur Gemeinderat)
- als Ortsvorsteher oder Beigeordneter
- als Bürgermeister
Ortschafts- oder Gemeinderat
Diese Möglichkeiten des politischen Engagements stellen ausschließlich Ehrenämter dar. Das heißt, dass diese Tätigkeiten keinen Vollzeitjob darstellen und grundsätzlich unentgeltlich sind. Durch Satzung können allerdings Aufwandsentschädigungen geregelt werden, wovon in der Praxis so gut wie immer Gebrauch gemacht wird.
Als Ortschaftsrat kann man nur tätig werden, wenn die jeweilige Gemeinde auch eine sog. Ortschaftsverfassung durch Hauptsatzung eingeführt hat. Dies ist in Löbau der Fall.
Wenn man sich dafür entschieden hat, sich als Ortschafts- oder Gemeinderat betätigen zu wollen muss man folgendes beachten:
Ist man überhaupt wählbar?
Wählbar ist jeder, der auch wahlberechtigt ist, es sei denn er ist vom Wahlrecht ausgeschlossen. Wahlberechtigt sind alle Bürger der Gemeinde und alle Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der EG, wenn sie 18 Jahre alt sind und seit mindestens drei Monaten in der Gemeinde wohnen. (Beachte § 31 Abs. 2 Satz 2 SächsGemO für Staatsangehörige der EG) Ist man im öffentlichen Dienst tätig, sollte man die Hinderungsgründe des § 32 SächsGemO beachten.
Wie komme ich auf einen Wahlvorschlag?
Die Gemeinde- und Ortschaftsratswahlen finden auf Grund von Wahlvorschlägen statt. Im Ortsverband der CDU in Löbau geschieht dies wie folgt: Mitglieder der CDU aber auch Nichtmitglieder, die sich mit den politischen Zielen der CDU identifizieren können, werden vor der entsprechenden Kommunalwahl durch die Mitgliederversammlung gewählt. Dabei entsteht eine Liste, die man als Wahlvorschlag bezeichnet. Je mehr Stimmen die Mitgliederversammlung einer Person gibt, desto weiter oben steht sie auf dem Wahlvorschlag und später auf dem Wahlzettel.
Hat man sich um diese Dinge gekümmert, braucht man nur noch genug Stimmen, um in das jeweilige Gremium gewählt zu werden.
Weitere Informationen folgen in einem gesonderten Artikel!
Ortsvorsteher oder Beigeordneter
Die einzige Gemeinsamkeit dieser beiden Ämter besteht darin, dass beide vom jeweiligen Gremium gewählt werden. Der Ortsvorsteher also vom Ortschaftsrat und der Beigeordnete vom Gemeinderat. Außerdem liegt es im Ermessen des Gemeinderats, ob diese beiden Ämter überhaupt bestehen. Denn beschließt der Gemeinderat in der Hauptsatzung nicht die Einführung der Ortschaftsverfassung, gibt es auch keinen Ortsvorsteher. Hat die Gemeinde mehr als 10.000 Einwohner, liegt es auch im Ermessen des Gemeinderates, ob es einen Beigeordneten geben soll. In kleineren Gemeinden gibt es keinen Beigeordneten. In der Großen Kreisstadt Löbau gibt es sowohl die Möglichkeit Ortsvorsteher, als auch Beigeordneter zu werden.
Wird man vom Ortschaftsrat zum Ortsvorsteher gewählt, wird man zum Ehrenbeamten auf Zeit ernannt. Dann vertritt man den Bürgermeister oder Beigeordneten ständig beim Vollzug der Beschlüsse des Ortschaftsrates. Außerdem kann man mit beratender Stimme an den Verhandlungen des Gemeinderates und seiner Ausschüsse teilnehmen. Es sei denn man ist so aktiv und ist gleichzeitig Gemeinderat. Denn dann ist man auch stimmenberechtigt, wenn man nicht als Ortsvorsteher auftritt, sondern als „normaler“ Bürger.
Wird man vom Gemeinderat zum Beigeordneten gewählt, wird man hauptamtlicher Beamter auf Zeit. Auch hier gibt es bestimmte Gründe, aus welchen man nicht Beigeordneter werden kann (§ 57 SächsGemO).
Generell unterliegt der Beigeordnete den Weisungen des Bürgermeisters. Seine Aufgaben (Geschäftskreis) werden vom Bürgermeister und vom Gemeinderat festgelegt. Grundsätzlich kann man aber sagen, dass der Beigeordnete den Bürgermeister innerhalb seines Geschäftskreises ständig vertritt. Da in Löbau mehr als 10.000 und weniger als 30.000 Einwohner leben, gibt es nur einen Beigeordneten. Diesem wurde vom Gemeinderat die Amtsbezeichnung „Bürgermeister“ verliehen. Da in einer Großen Kreisstadt der „eigentliche“ Bürgermeister die Bezeichnung „Oberbürgermeister“ führt, kann es zu keiner Verwechslung kommen.
(Ober)Bürgermeister
Gewählt werden die Bürgermeister von den Bürgern und sonstigen Wahlberechtigten. Man benötigt über 50% der Stimmen, wenn es nicht zur sog. Stichwahl kommen soll. Im Unterschied zu den Gemeinderäten gibt es hier strengere Wählbarkeitsvoraussetzungen. Denn wählbar sind nur Deutsche i.S.d. Art. 116 GG, die mindestens 21 Jahre alt sind und die allgemeinen persönlichen Voraussetzungen für die Berufung in ein Beamtenverhältnis erfüllen. Außerdem darf man nicht hauptamtlicher Bürgermeister werden, wenn man das 65. Lebensjahr vollendet hat.
Grundsätzlich hat der Bürgermeister drei Aufgaben. Er ist Vorsitzender des Gemeinderates, er ist Leiter der Gemeindeverwaltung und er vertritt die Gemeinde. Ob der Bürgermeister haupt- oder ehrenamtlicher Beamter auf Zeit ist, hängt von der Einwohnerzahl der Gemeinde oder in bestimmten Fällen von dem Beschluss des Gemeinderates über die Hauptsatzung ab.
Weitere Informationen folgen in einem gesonderten Artikel.
Interesse geweckt?
Dies soll zunächst für einen kurzen Überblick über die Möglichkeiten eines kommunalpolitischen Aktivwerdens genügen.
Es sollte aber auch erwähnt sein, dass bei politisch hoch verantwortlichen Ämtern, wie Bürgermeister oder Beigeordneter, die innerparteiliche Auswahl der Kandidaten durch die Mitgliederversammlung größten Wert auf fachliche Eignung und Erfahrungen legt.
Haben Sie Lust sich politisch zu engagieren? Melden Sie sich einfach bei uns! Wir würden Sie gerne näher beraten und informieren, welches Engagement für Sie in naher Zukunft möglich wäre.
von Stefan Haase (www.stefan-haase.net) |