Immer wieder wird über die finanzielle Situation der Kommunen diskutiert. Die Bürger beklagen sich über eine zu hohe Steuerbelastung, die Verwaltung bedauert, dass ihr zu wenig finanzielle Mittel zur Verfügung stehen. Ist eine Steuererhöhung in jedem Fall unabdingbar? Wie werden die kommunalen Aufgaben finanziert?
Nach Artikel 87 SächsVerf gewährt der Freistaat den Kommunen eine finanzielle Mindestausstattung, damit diese ihrer stetigen Aufgabenerfüllung nachkommen können.
Artikel 87 (Finanzierung, Finanzausgleich)
(1) Der Freistaat sorgt dafür, daß die kommunalen Träger der Selbstverwaltung ihre Aufgaben erfüllen können.
(2) Die Gemeinden und Landkreise haben das Recht, eigene Steuern und andere Abgaben nach Maßgabe der Gesetze zu erheben.
(3) Die Gemeinden und Landkreise werden unter Berücksichtigung der Aufgaben des Freistaates im Rahmen übergemeindlichen Finanzausgleiches an dessen Steuereinnahmen beteiligt.
(4) Das Nähere bestimmt ein Gesetz.
Dieser Einstandspflicht ist der sächsische Gesetzgeber unteranderem durch das Sächsische Kommunalabgabengesetz nachgekommen.
Nach § 1 SächsKAG sind die Kommunen berechtigt, Steuern und Abgaben zu erheben. Was der Gesetzgeber unter Kommunalabgaben versteht, wird in § 1 II SächsKAG bestimmt.
§ 1 Geltungsbereich
(1) Die Gemeinden und Landkreise sind berechtigt, nach diesem Gesetz Abgaben zu erheben, soweit nicht Bundesrecht oder Landesrecht etwas anderes bestimmen.
(2) Kommunalabgaben im Sinne dieses Gesetzes sind Steuern, Benutzungsgebühren, Beiträge, Aufwandsersatz, die Kurtaxe, die Fremdenverkehrsabgabe und abgabenrechtliche Nebenleistungen (Verspätungszuschläge, Zinsen und Säumniszuschläge).
Abgaben werden allgemein in Steuern und nicht steuerliche Abgaben unterteilt.
Nach § 3 I AO sind Steuern Geldleistungen, welche der Erzielung von Einnahmen dienen und allen auferlegt werden, welche den (Steuer)Tatbestand erfüllen.
Folgende Steuern stehen den Gemeinden aufgrund der Finanzverfassung des Grundgesetzes (Art. 104a ff. GG) zu:
- Gewerbesteuer
- Grundsteuer
- örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuer (z.B.: Hundesteuer, Vergnügungssteuer, Zweitwohnungssteuer)
- ein Anteil an der Einkommenssteuer
- ein Anteil an der Umsatzsteuer
Jede Gemeinde bestimmt den Hebesatz der Grund- und Gewerbesteuer. Meist wird dies durch die Haushaltssatzung vorgenommen. Kommunale Steuern werden aufgrund einer Satzung erhoben.
In Deutschland geht man vom Prinzip des Steuerstaates aus, denn Steuern sind das Hauptdeckungsmittel. 80- 90% aller Ausgaben werden durch Steuern gedeckt. Der Bürger könnte nun denken, dass die Kommune vorrangig Steuern erhebt.
Dies ist jedoch ein Irrtum. Der Sächsische Gesetzgeber hat in § 73 SächsGemO Einnahmebeschaffungsgrundsätze festgelegt.
§ 73 Grundsätze der Einnahmenbeschaffung
(1) Die Gemeinde erhebt Abgaben nach den gesetzlichen Vorschriften.
(2) Die Gemeinde hat die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Einnahmen
1. soweit vertretbar und geboten, aus selbst zu bestimmenden Entgelten für die von ihr erbrachten Leistungen,
2. im Übrigen aus Steuern
zu beschaffen.
(3) Die Gemeinde hat bei der Einnahmenbeschaffung auf die wirtschaftlichen Kräfte ihrer Abgabepflichtigen Rücksicht zu nehmen.
(4) Die Gemeinde darf Kredite nur aufnehmen, wenn eine andere Finanzierung nicht möglich ist oder wirtschaftlich unzweckmäßig wäre.
Die Gemeinde hat grundsätzlich Einnahmen entgegen zu nehmen, die den einzelnen Bürger nicht belasten. Dazu zählen unter anderem Zuweisungen, Zuschüsse, Mieten, Pachten und Zinsen. Hier muss erwähnt werden, dass ca. 50% der kommunalen Einnahmen Zuweisungen vom Freistaat Sachsen sind, welche im Rahmen des kommunalen Finanzausgleichs geleistet werden.
Reichen diese Einnahmen nicht aus, so erhebt die Gemeinde Gebühren und Beiträge, welche als Vorzugslasten bezeichnet werden. Vorzugslasten stellen einen Aufwandsersatz für die Erbringung staatlicher Leistungen dar, die von ihren Auswirkungen individuell zuordenbar sind. Gebühren werden für die tatsächliche Inanspruchnahme der Leistung erhoben, während Beiträge für die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Leistung erhoben werden können. Gebühren werden für die Benutzung der öffentlichen Einrichtungen (z.B.: Wasserversorgung, Abwasserversorgung) erhoben, oder auch für Verwaltungshandlungen (z.B. für die Beantragung einer Baugenehmigung, für die Beantragung eines Reisepasses). Durch die Gebühren werden laufende Personal- und Unterhaltungskosten gedeckt, während durch die Beiträge Investitionskosten finanziert werden. Zu den Beiträgen zählen unter anderen Erschließungsbeiträge und Straßenausbaubeiträge.
Wenn Vorzugslasten und Steuern nicht ausreichen um die Aufgaben zu finanzieren, so kann die Gemeinde Kredite aufnehmen, wenn es die Haushaltssituation der Gemeinde zulässt.
Gastautorin: Carolin Haase |